Satzung der Karnevals- & Theatergesellschaft Trier-Süd 1923 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen Karnevals- und Theater-Gesellschaft Trier-Süd 1923 e.V.
 
2. Der Verein hat seinen Sitz in Trier und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen.
 
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Laientheaters und des Volksbrauchtums der Fastnacht.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a) die Durchführung von karnevalistischen Veranstaltungen mit Büttenreden, Tanzdarbietungen und Auftritten von Musik- und Gesangsgruppen.
b) die Aufführung von Theaterstücken und Märchen
c) die Kontaktpflege zu anderen Vereinen
 
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein kann einzelnen Mitgliedern Aufwandsentschädigungen, Kostenersatz oder Arbeitslohn zahlen. Die Zahlung muss angemessen und nach steuerlichen Grundsätzen zulässig sein. Grundsätzlich bedarf eine Zahlung an ein Mitglied eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses.
 
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jeden Jahres.
 
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
 
2. Der Verein besteht aus:
a) ausübenden (aktiven) Mitgliedern
b) unterstützenden (inaktiven) Mitgliedern 
c) jugendlichen Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
e) Ehrenratsdamen / Ehrenratsherren
 
Aktive Mitglieder sind volljährige Mitglieder, die sich aktiv für die Gestaltung des Vereinslebens einsetzen.
Inaktive Mitglieder sind solche Mitglieder, die durch ihre Mitgliedschaft ihr Interesse an dem Verein bekunden und die Ziele des Vereins ideell oder materiell fördern.
Jugendliche Mitglieder sind solche Mitglieder, die nach dem Gesetz die Volljährigkeit noch nicht erlangt haben.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder vom Vorstand ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Eine vorangegangene Mitgliedschaft zum Verein ist nicht Voraussetzung für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
 
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein, außer der Ehrenmitgliedschaft, wird begründet auf schriftlichen Antrag hin durch Beschluss des Vorstandes. Bei jugendlichen Mitgliedern bedarf der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
 
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
 
2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schlusse eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
 
3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) wegen unehrenhaften und vereinsschädigenden Verhaltens.
Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
 
4. Ein Mitglied, das seinen Austritt aus dem Verein erklärt hat oder ausgeschlossen wird, hat dem Verein gegenüber einen Rückerstattungsanspruch nur hinsichtlich solcher Einlagen, die über die satzungsgemäße Zahlungspflicht hinaus erfolgt sind und bezüglich derer eine Zuwendung zugunsten des Vereins ohne Rückerstattungsanspruch nicht gewollt war. Bei einem bestehenden Rückerstattungsanspruch eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds ist dieser Anspruch beschränkt auf den gemeinen Wert der Zuwendung. Diese Regelung gilt ebenfalls im Falle der Auflösung des Vereins.
 
§ 6 Pflichten und Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Satzung niedergelegten Ziele des Vereins zu fördern, die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu beachten und die festgesetzten Beiträge pünktlich jährlich im Voraus zu entrichten.
2. Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrages freigestellt.
3. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
 
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
 
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
 
§ 9 Der Vorstand
1. Mitglieder des Vorstandes sind
der Präsident
der Vizepräsident der Geschäftsführer der 1. Schriftführer der 2. Schriftführer der 1. Schatzmeister der 2. Schatzmeister
 
2. Vertretungsrecht im Sinn des § 26 BGB
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereines sind berechtigt:
der Präsident
der Vizepräsident der Geschäftsführer der 1. Schatzmeister der 1. Schriftführer
Je zwei von Ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis werden im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens des Präsidenten oder Vizepräsidenten vertreten: Der Präsident durch den Vizepräsidenten, der Vizepräsident auch wenn er als Vertreter des Präsidenten handelt durch den Geschäftsführer.
 
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn mehr als ein Wahlvorschlag eingebracht ist und mehr als ein vorgeschlagenes Mitglied zur Übernahme des vorgeschlagenen Amtes bereit ist. Entschuldigt Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl in das Amt vorher schriftlich erklärt haben.
Scheidet während der Wahlzeit ein Vorstandsmitglied aus, so wird von den übrigen
Vorstandsmitgliedern für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl ein Vereinsmitglied mit dessen Zustimmung kommissarisch zur Übernahme der Aufgaben des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes ernannt.
 
4. Der Vorstand leitet den Verein. Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes.
Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
 
5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören
die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Vereinsvermögens
die Bewilligung von Ausgaben durch Beschlussfassung
die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenratsdamen und Ehrenratsherren
Der Vorstand haftet auch bei grober Fahrlässigkeit nicht.
 
§ 10 Geschäftsordnung
Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind in einer Geschäftsordnung zu beschreiben. Diese kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erlassen werden. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
 
§ 11 Die Gruppen des Vereins
1. Der Verein verfügt über folgende Gruppen:
Elferrat Humoristen Bachmelodiker Garden Männerballett Theatergruppe
2. Die Gruppen bestimmen ihren Sprecher/in in eigener Zuständigkeit. Sie sind nicht Mitglieder des Vorstandes, sondern Bindeglied zum Vorstand. Anregungen und Wünsche werden durch den Gruppensprecher dem Vorstand vorgetragen. Hierüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
 
§ 12 Sitzungspräsident
Zur Leitung der karnevalistischen Veranstaltungen beruft der Vorstand einen Sitzungspräsidenten. Seine Tätigkeit richtet sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
Seine Ernennung kann durch den Vorstand widerrufen werden.
 
§ 13 Medienbeauftragter
Für die Öffentlichkeitsarbeit kann der Vorstand einen Medienbeauftragten (Pressesprecher) berufen. Der Umfang seiner Tätigkeit wird in der Geschäftsordnung festgelegt. Seine Ernennung kann durch den Vorstand jederzeit widerrufen werden.
 
§ 14 Mitgliederversammlungen
1. Mitgliederversammlungen sind die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Hauptversammlung.
 
2. Die Jahreshauptversammlung hat einmal im Kalenderjahr stattzufinden, und zwar bis spätestens zum 31. Mai jeden Jahres.
Die Hauptversammlung ist von dem Vorstand mindestens zwei Wochen zuvor unter Mitteilung von Art, Zeit und Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
 
3. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist nach vorstehender Maßgabe einzuberufen, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder oder der Vorstand ihr stattfinden für erforderlich halten.
 
4. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss enthalten:
a) den Tätigkeitsbericht des Präsidenten b) den Kassenbericht
c) den Bericht des Kassenprüfers
d) Wahl des Altersversammlungsleiters e) Entlastung des Vorstandes
f) alle 2 Jahre Neuwahl des Vorstandes
g) alle 2 Jahre Neuwahl der Kassenprüfer
h) Anträge der Mitglieder, eine Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen
i) Verschiedenes
 
5. Die Anträge zu Buchstabe h) müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorstand eingereicht werden.
 
§ 15 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Jahres- hauptversammlung zu wählende Kassenprüfer geprüft. Die Kassen- prüfung hat innerhalb von vier Wochen nach Fertigstellung des Jahresabschlusses für das zurückliegende Jahr zu erfolgen. Einer der Kassenprüfer hat der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vorzutragen und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters zu beantragen.
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
 
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstands. Die Wiederwahl ist zulässig.
 
§ 16 Beschlussfassung
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind für den Verein rechtsverbindlich, wenn sich die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für einen beantragten Beschluss ausgesprochen hat. § 14 dieser Satzung bleibt hiervon unberührt.
 
§ 17 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist ein Protokoll zu fertigen, das von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind jedem Mitglied auf Verlangen zum Zwecke der Einsichtnahme bei dem Verein zur Verfügung zu stellen.
 
§ 18 Verhältnis zur Arbeitsgemeinschaft Trierer Karneval (ATK)
Das Verhältnis bestimmt sich durch die Satzung der ATK.
Die Karnevalsgesellschaft Trier-Süd 1923 e.V. ist gemäß Ziffer 3 Mitglied der ATK. Zur Mitgliederversammlung der ATK entsendet die KG Trier-Süd durch Vorstandsbeschluss 4 Delegierte und ihren Präsidenten (Ziff. 10 Satzung ATK). Bei Bedarf lädt die ATK Delegierte der KG Trier-Süd zu ihren Arbeitssitzungen ein.
 
§ 19 Auflösen des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Hauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens 3⁄4 der anwesenden stimm- berechtigten Mitglieder. Sind 1⁄4 der anwesenden Stimmberechtigten aktiven Mitglieder gegen die Auflösung des Vereins, so ist die Auflösung des Vereins nicht möglich.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die gemeinnützige Ernst und Ingrid Kostka Stiftung mit der Auflage, es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
 
§ 20 Inkrafttreten und Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 02.03.2018 beschlossen.
 
2. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Diese Satzung ersetzt die bisherige vom 28.05.2010 und wurde in der Mitgliederversammlung vom 02.03.2018 angenommen und in Kraft gesetzt.